§ 2 — Vorzeitige Beendigung der im Nationalsozialistengesetz vorgesehenen Sühnefolgen für jugendliche Personen.
§ 2 — Vorzeitige Beendigung der im Nationalsozialistengesetz vorgesehenen Sühnefolgen für jugendliche Personen.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 70/1948
Inkrafttretungsdatum
29. April 1948
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40231078
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Befreiung erstreckt sich nicht auf jene Personen, die, wenn sie auch nach den Bestimmungen des Bundesverfassungsgesetzes vom 6. Februar 1947, B. G. Bl. Nr. 25, über die Behandlung der Nationalsozialisten (Nationalsozialistengesetz) zum Personenkreis der Minderbelasteten gehören, im Sinne der Bestimmungen des Abschnittes I des I. Hauptstückes des Nationalsozialistengesetzes, B. G. Bl. Nr. 25/1947, nach dem Zusammenbruch Deutschlands an irgendwelchen, auch geheimen nationalsozialistischen Organisationen teilgenommen oder mit einer geheimen nationalsozialistischen Bewegung Verbindung gehalten oder nationalsozialistische Tätigkeit betrieben haben.
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