§ 3 — Vorzeitige Beendigung der im Nationalsozialistengesetz vorgesehenen Sühnefolgen für jugendliche Personen.
§ 3 — Vorzeitige Beendigung der im Nationalsozialistengesetz vorgesehenen Sühnefolgen für jugendliche Personen.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 70/1948
Inkrafttretungsdatum
29. April 1948
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40231079
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Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
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