BundesrechtBundesverfassungsgesetzeGenehmigung des Protokolls Nr. 15 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und dessen Erklärung zum BVG

Genehmigung des Protokolls Nr. 15 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und dessen Erklärung zum BVG

In Kraft seit 01. August 2017
Up-to-date

§ 1

Die Genehmigung des Protokolls Nr. 15 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gemäß Art. 50 des Bundes-Verfassungsgesetzes durch den Nationalrat und den Bundesrat bedarf der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

§ 2

Das Protokoll Nr. 15 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten gilt mit der Kundmachung als Verfassungsgesetz im Sinne des Art. 44 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930.

§ 3

Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.