BundesrechtBundesverfassungsgesetzeGenehmigung des Protokolls Nr. 15 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und dessen Erklärung zum BVG§ 1

§ 1

Die Genehmigung des Protokolls Nr. 15 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gemäß Art. 50 des Bundes-Verfassungsgesetzes durch den Nationalrat und den Bundesrat bedarf der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

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