§ 2 — Genehmigung des Protokolls Nr. 15 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und dessen Erklärung zum BVG
Rückverweise
Das Protokoll Nr. 15 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten gilt mit der Kundmachung als Verfassungsgesetz im Sinne des Art. 44 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930.
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