Das Protokoll Nr. 15 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten gilt mit der Kundmachung als Verfassungsgesetz im Sinne des Art. 44 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise