BundesrechtBundesverfassungsgesetzeGenehmigung des Protokolls Nr. 15 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und dessen Erklärung zum BVG§ 2

§ 2

Das Protokoll Nr. 15 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten gilt mit der Kundmachung als Verfassungsgesetz im Sinne des Art. 44 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930.

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