Nachhaltigkeit, Tierschutz, umfassender Umweltschutz, Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und Forschung
Die Republik Österreich (Bund, Länder und Gemeinde
§ 2Die Republik Österreich (Bund, Länder und Gemeinde
§ 3(1) Die Republik Österreich (Bund, Länder und Geme
§ 4Die Republik Österreich (Bund, Länder und Gemeinde
§ 5Die Republik Österreich (Bund, Länder und Gemeinde
§ 6Die Republik Österreich (Bund, Länder und Gemeinde
§ 7Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetz
§ 8Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit Ablauf de
Vorwort
§ 1
Die Republik Österreich (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich zum Prinzip der Nachhaltigkeit bei der Nutzung der natürlichen Ressourcen, um auch zukünftigen Generationen bestmögliche Lebensqualität zu gewährleisten.
§ 2
Die Republik Österreich (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich zum Tierschutz.
§ 3
(1) Die Republik Österreich (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich zum umfassenden Umweltschutz.
(2) Umfassender Umweltschutz ist die Bewahrung der natürlichen Umwelt als Lebensgrundlage des Menschen vor schädlichen Einwirkungen. Der umfassende Umweltschutz besteht insbesondere in Maßnahmen zur Reinhaltung der Luft, des Wassers und des Bodens sowie zur Vermeidung von Störungen durch Lärm.
§ 4
Die Republik Österreich (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich zur Wasserversorgung als Teil der Daseinsvorsorge und zu ihrer Verantwortung für die Sicherung deren Erbringung und Qualität, insbesondere dazu, das öffentliche Eigentum an der Trinkwasserversorgung und die Verfügungsgewalt darüber im Interesse von Wohl und Gesundheit der Bevölkerung in öffentlicher Hand zu erhalten.
§ 5
Die Republik Österreich (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich zur Sicherung der Versorgung der Bevölkerung mit hochqualitativen Lebensmitteln tierischen und pflanzlichen Ursprungs auch aus heimischer Produktion sowie der nachhaltigen Gewinnung natürlicher Rohstoffe in Österreich zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit.
§ 6
Die Republik Österreich (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich zur Bedeutung der Grundlagenforschung und der angewandten Forschung.
§ 7
Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
§ 8
Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesverfassungsgesetz über den umfassenden Umweltschutz, BGBl. Nr. 491/1984, außer Kraft.