§ 6 — Nachhaltigkeit, Tierschutz, umfassender Umweltschutz, Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und Forschung
§ 6 — Nachhaltigkeit, Tierschutz, umfassender Umweltschutz, Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und Forschung
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 111/2013
Inkrafttretungsdatum
12. Juli 2013
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40153084
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Republik Österreich (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich zur Bedeutung der Grundlagenforschung und der angewandten Forschung.
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