§ 4 — Nachhaltigkeit, Tierschutz, umfassender Umweltschutz, Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und Forschung
§ 4 — Nachhaltigkeit, Tierschutz, umfassender Umweltschutz, Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und Forschung
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 111/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2019
Inkrafttretungsdatum
01. August 2019
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40215949
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Republik Österreich (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich zur Wasserversorgung als Teil der Daseinsvorsorge und zu ihrer Verantwortung für die Sicherung deren Erbringung und Qualität, insbesondere dazu, das öffentliche Eigentum an der Trinkwasserversorgung und die Verfügungsgewalt darüber im Interesse von Wohl und Gesundheit der Bevölkerung in öffentlicher Hand zu erhalten.
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