BundesrechtBundesverfassungsgesetzeBundes-Verfassungsgesetz-Novelle betreffend Schulwesen

Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle betreffend Schulwesen

In Kraft seit 28. April 1975
Up-to-date

Art. 1 Artikel I

( Anm.: Änderung des B-VG )

Art. 2 Artikel II

Die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 letzter Satz des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45, stehen der Umlegung des Bedarfes von Gemeindeverbänden, die für Zwecke der Errichtung und Erhaltung von öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen und von öffentlichen Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler solcher Schulen bestimmt sind, geschaffen werden, nicht entgegen. Die Regelung der Umlegung des Bedarfes solcher Gemeindeverbände ist in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache.

Art. 3 Artikel III

Auf die Bundes-Gartenbaufachschule in Wien-Schönbrunn, die Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Bienenkunde in Wien-Grinzing, die Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Milchwirtschaft in Wolfpassing, Niederösterreich, die Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Hartkäserei in Rotholz, Tirol, sowie die Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Gewässerforschung und Fischereiwirtschaft in Scharfling/Mondsee ist die Bestimmung des Art. 14a Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 nicht anzuwenden.

Art. 4 Artikel IV

(1) Insoweit keine anderweitige bundesgesetzliche Regelung besteht, trägt der Bund die Kosten der Besoldung (Aktivitäts- und Pensionsaufwand) der unter Art. 14a Abs. 3 lit. b des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 fallenden Lehrer, unbeschadet allfälliger gesetzlicher Beitragsleistungen der Länder zum Personalaufwand für diese Lehrer.

(2) Solange der Bund ganz oder teilweise für die Kosten der Besoldung der im Abs. 1 genannten Lehrer aufkommt, haben die Länder jährlich einen Dienstpostenplan für diese Lehrer zu erstellen. Hiebei sind die für die Erstellung der Dienstpostenpläne für die Lehrer des Bundes jeweils geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.

(3) Solange der Bund ganz oder teilweise für die Kosten der Besoldung der im Abs. 1 genannten Lehrer aufkommt, bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen:

a) Die gemäß Abs. 2 zu erstellenden Dienstpostenpläne der Länder. Die Zustimmung kann aus dem Grunde einer zu geringen Landesdurchschnittszahl der Schüler je Klasse nicht verweigert werden, wenn sie bei land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen mindestens 25 und bei land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen mindestens 18 beträgt.

b) Alle im freien Ermessen liegenden Personalmaßnahmen über die im Abs. 1 genannten Lehrer, einschließlich der Heranziehung dieser Lehrer zu schulfremden Dienstverrichtungen, die finanzielle Auswirkungen für den Bund nach sich ziehen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einheitlichkeit jene Arten von Personalmaßnahmen festlegen, für die die erforderliche Zustimmung allgemein als erteilt gilt.

Art. 5 Artikel V

Im Rahmen der Gewährung von Subventionen zum Personalaufwand konfessioneller land- und forstwirtschaftlicher Privatschulen obliegt es nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften dem zuständigen Bundesminister, die Aufteilung der diesen Schulen zur Verfügung zu stellenden Lehrerdienstposten auf die einzelnen Schulen vorzunehmen. Die Gebietskörperschaft, welche die Diensthoheit über die Lehrer für die entsprechenden öffentlichen Schulen ausübt, ist verpflichtet, nach Maßgabe der bundesgesetzlichen Vorschriften über die Subventionierung die Zuweisung der einzelnen Lehrer an die Schulen durchzuführen.

Art. 9 Artikel IX

Mit der Vollziehung der nach Art. I Z 3 und Art. III ergehenden Bundesgesetze in den Angelegenheiten des Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes, soweit sie nicht den Ländern obliegt, und mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Art. 14a Abs. 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zustehenden Rechte in Angelegenheiten des Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, und zwar, soweit deren Mitwirkungsbereich berührt wird, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen zu betrauen.

Art. 10 Artikel X

Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.