Im Rahmen der Gewährung von Subventionen zum Personalaufwand konfessioneller land- und forstwirtschaftlicher Privatschulen obliegt es nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften dem zuständigen Bundesminister, die Aufteilung der diesen Schulen zur Verfügung zu stellenden Lehrerdienstposten auf die einzelnen Schulen vorzunehmen. Die Gebietskörperschaft, welche die Diensthoheit über die Lehrer für die entsprechenden öffentlichen Schulen ausübt, ist verpflichtet, nach Maßgabe der bundesgesetzlichen Vorschriften über die Subventionierung die Zuweisung der einzelnen Lehrer an die Schulen durchzuführen.
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