Auf die Bundes-Gartenbaufachschule in Wien-Schönbrunn, die Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Bienenkunde in Wien-Grinzing, die Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Milchwirtschaft in Wolfpassing, Niederösterreich, die Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Hartkäserei in Rotholz, Tirol, sowie die Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Gewässerforschung und Fischereiwirtschaft in Scharfling/Mondsee ist die Bestimmung des Art. 14a Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 nicht anzuwenden.
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