Die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 letzter Satz des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45, stehen der Umlegung des Bedarfes von Gemeindeverbänden, die für Zwecke der Errichtung und Erhaltung von öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen und von öffentlichen Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler solcher Schulen bestimmt sind, geschaffen werden, nicht entgegen. Die Regelung der Umlegung des Bedarfes solcher Gemeindeverbände ist in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache.
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