§ 6 Wirksame Ahndung von Verstößen
In Kraft seit 19. Juni 2015
Up-to-date
Bei der Festsetzung der Art der Sanktion oder Maßnahme wegen Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 sowie bei der Bemessung der Höhe einer Geldstrafe sind, soweit angemessen, insbesondere die in Art. 64 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten Umstände zu berücksichtigen. Die Bestimmungen des VStG bleiben davon unberührt.
Rückverweise