§ 15 Entsprechende Anwendung von Vorschriften
In Kraft seit 19. Juni 2015
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ZvVG
Gliederung
2. Teil Erbringung von bankartigen Nebendienstleistungen
§ 15 Entsprechende Anwendung von Vorschriften
Auf Strafen nach diesem Teil sind §§ 6 bis 8 sowie § 9 Abs. 1 und 2 und § 10 anzuwenden.
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