§ 613 Wahrnehmung von Aufhebungsgründen in einem anderen Verfahren
§ 613 Wahrnehmung von Aufhebungsgründen in einem anderen Verfahren — ZPO
§ 613 Wahrnehmung von Aufhebungsgründen in einem anderen Verfahren — ZPO
Anmerkung
ÜR: Art. VII Abs. 2 und 3, BGBl. I Nr. 7/2006
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2006
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2006
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40072299
Zuletzt nach Updates gesucht am
Stellt ein Gericht oder eine Behörde in einem anderen Verfahren, etwa in einem Exekutionsverfahren, fest, dass ein Aufhebungsgrund nach § 611 Abs. 2 Z 7 und 8 besteht, so ist der Schiedsspruch in diesem Verfahren nicht zu beachten.
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