§ 613 Wahrnehmung von Aufhebungsgründen in einem anderen Verfahren
In Kraft seit 01. Juli 2006
Up-to-date
Stellt ein Gericht oder eine Behörde in einem anderen Verfahren, etwa in einem Exekutionsverfahren, fest, dass ein Aufhebungsgrund nach § 611 Abs. 2 Z 7 und 8 besteht, so ist der Schiedsspruch in diesem Verfahren nicht zu beachten.
ZPO · Zivilprozessordnung
§ 613 Wahrnehmung von Aufhebungsgründen in einem anderen Verfahren
…Wahrnehmung von Aufhebungsgründen in einem anderen Verfahren § 613. Stellt ein Gericht oder eine Behörde in einem anderen Verfahren, etwa in einem Exekutionsverfahren, fest, dass ein Aufhebungsgrund nach § 611 Abs. 2…
Rückverweise