JudikaturOGH

5Ob1540/84 – OGH Entscheidung

Entscheidung
15. Januar 1985

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Marold als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Griehsler, Dr. Jensik, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch Dr. Herwig Liebscher, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei R***** R*****, vertreten durch Dr. Alois Ruschitzger, Rechtsanwalt in Graz, wegen 41.077,70 S sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 24. September 1984, GZ 4 R 299/84 33, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen.

Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 3 ZPO abgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Entscheidung hängt weder von der Lösung der Rechtsfrage, ob der zwischen den Parteien abgeschlossene Leasingvertrag als Operating Leasing oder als Finanzierungs Leasing zu qualifizieren ist, noch von der Lösung der Rechtsfrage, ob nach Punkt 4.4 des Leasingvertrags bei Kündigung des Leasingvertrags durch den Leasingnehmer vor Ablauf der Kalkulationsbasisdauer ein verschuldensunabhängiger Anspruch des Leasinggebers auf Ersatz der Differenz zwischen dem kalkulatorischen (buchmäßigen) Restwert und dem niedrigeren effektiven (dem Marktwert entsprechenden) Rücknahmewert des Leasingguts besteht, ab, weil das Vorbringen der Klägerin zur Berechnung des für die Klageforderung unter anderem maßgeblichen Restwerts laut Punkt 9.2 des Leasingvertrags trotz gehöriger materieller Prozessleitung durch das Erstgericht derart mangelhaft geblieben ist, dass die Berechnung der Klageforderung nicht nachvollziehbar ist, und auch die Beweisaufnahme diesbezüglich Aufklärung nicht gebracht hat. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kann auch weder von einer vertraglichen Anerkennung des Rücknahmewerts noch von einer solchen des Restwerts durch den Beklagten im Wege der Unterfertigung der Rücknahmevereinbahrung ./D ausgegangen werden; eine Abweichung von der Rechtsprechung zur rechtlichen Bedeutung der Unterfertigung eines Blankoformulars liegt nicht vor. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass die Klägerin ihre Forderung nicht auf Punkt 4.2 des Leasingvertrags gestützt habe, trifft zu.

Eine Beweiswiederholung im Berufungsverfahren durch Verlesung der Prozessakten erster Instanz, gegen die sich die Parteien wie hier nicht ausgesprochen haben, ist durch § 281a, § 463 Abs 1 ZPO gedeckt. Die behaupteten Aktenwidrigkeiten, die im Übrigen nicht vorliegen, vermögen die Revisionszulässigkeit nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO gleichfalls nicht zu begründen.

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