JudikaturOGH

7Ob2166/96x – OGH Entscheidung

Entscheidung
17. Juli 1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Roman P*****, vertreten durch Dr.Markus Hupfauf, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei E*****-AG, p.A. *****, vertreten durch Dr.Erwin Gstirner, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 252.884,-- sA, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 15.März 1996, GZ 4 R 1084/95h-19, womit der Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 2. November 1995, GZ 15 Cg 130/95k-12, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Von der im Zulässigkeitsausspruch des Rekursgerichts aufgezeigten Differenz in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes hängt die Entscheidung über die Frage, ob die Beklagte im vorliegenden Fall die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit rechtzeitig erhoben hat, nicht ab. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte in der ohne Anberaumung einer ersten Tagsatzung gemäß § 243 Abs 4 ZPO erstatteten Klagebeantwortung - nach einem Antrag auf Richtigstellung ihrer Parteienbezeichnung - den Einwand der örtlichen Unzuständigkeit erhoben und auch ausgeführt. § 243 Abs 4 ZPO schreibt nicht vor, an welcher Stelle der Klagebeantwortung jene Einreden und Anträge vorzubringen sind, die an sich bei sonstigem Ausschluß in der ersten Tagsatzung vorzubringen wären. Es schadet daher nicht, wenn in der Klagebeantwortung zuerst Einwendungen in der Hauptsache oder - wie hier - bloß ein Antrag auf Richtigstellung der Parteienbezeichnung und erst danach diese Prozeßeinreden vorgebracht werden (RZ 1993/20; Fasching, LB2 Rz 1270; in diesem Sinn auch 5 Ob 517/93). Die mit der Entscheidung EvBl 1992/8 = JBl 1992, 331 (Pfersmann) ausgesprochene Rechtsansicht, daß im bezirksgerichtlichen Verfahren der Einspruch gegen den Zahlungsbefehl noch keine Streiteinlassung bedeutet, die Heilung der Unzuständigkeit erst durch qualifizierte Streiteinlassung bei der ersten mündlichen Verhandlung erfolgt und der - in einem Zug vorgenommene - Vortrag des Antrags auf Abweisung der Klage, des im Einspruch ausgeführten Sachverhalts und der Einrede der Unzuständigkeit wegen dieser Reihung nicht als Präklusion der Unzuständigkeitseinrede infolge verspäteten Vorbringens ausgelegt werden kann, kommt hier nicht zum Tragen, weil im vorliegenden Verfahren die Rechtzeitigkeit der Unzuständigkeitseinrede nach § 243 Abs 4 ZPO und nicht nach § 441 ZPO zu beurteilen ist. Die Art des Vortrags der Beklagten in der ersten mündlichen Verhandlung ist hier für die Frage der Präklusion der Unzuständigkeitseinrede nicht von Bedeutung. Nur der in EvBl 1992/8 = JBl 1992, 331 (Pfersmann) zur Reihung des Vorbringens in einer mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung wurde durch die Entscheidung 5 Ob 517/93 in einem Fall widersprochen, in dem es um die Rechtzeitigkeit der Einwendungen des Beklagten gegen eine in einer mündlichen Verhandlung vorgenommene Änderung der Klage ging.

Der Gerichtsstand der Zweigniederlassung gemäß § 87 Abs 2 JN setzt voraus, daß sich die anhängig gemachte Rechtssache auf die zur Begründung des Gerichtsstands angegebene Niederlassung bezieht. Der Klageanspruch muß zum Geschäftsbetrieb der Niederlassung daher in einer ursächlichen wirtschaftlichen Beziehung stehen (SZ 27/98; SZ 38/18; EvBl 1965/289; EvBl 1972/335). Zutreffend hat das Rekursgericht daher auch die Voraussetzungen für das Vorliegen dieses Gerichtsstandes verneint, weil ein Bezug des mit der beklagten Versicherungsgesellschaft in Graz abgeschlossenen Versicherungsvertrages zur Landesdirektion der Beklagten in Tirol nicht zu erkennen ist.

Ungeachtet des nicht bindenden Ausspruchs (§ 526 Abs 2 ZPO) des Rekursgerichtes, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, war der Revisionsrekurs daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

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