G4/67 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Im § 34 Abs. 2 lit. d des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1955, BGBl. Nr. 125, über das Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder (Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung - WTBO) , werden die Worte: "... gesetzlicher oder ..." als verfassungswidrig aufgehoben.
Aus dieser Verfassungswidrigkeit folgt, daß auch Art. 6 StGG, mit dem die Erwerbsfreiheit gewährleistet ist, verletzt worden ist.
Das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung bezeichnet die Geschäftsführer (den Aufsichtsrat und die Generalversammlung) nicht als gesetzliche Vertreter, sondern als gesellschaftliche Organe (so - vor § 15 - Überschrift des Zweiten Abschnittes des I. Hauptstückes) . In anderen Gesetzen wird der Begriff des gesetzlichen Vertreters einer Gesellschaft in einem die gesellschaftlichen Organe einschließenden Sinn gebraucht, so z. B. im {Zivilprozeßordnung § 373, § 373 Abs. 3 ZPO}. Unter "gesetzliche Vertreter" nach dieser Gesetzesstelle fällt auch der Geschäftsführer einer Gesellschaft m. b. H., er ist somit als Partei i. S. der Zivilprozeßordnung zu behandeln. Auch im § 2 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz (auch § 1 Abs. 4) sind - unter gesetzlichen Vertretern von juristischen Personen - die Organe dieser juristischen Personen zu verstehen. Der Oberste Gerichtshof hat erkannt, daß gesetzlicher Vertreter im Gegensatz zum Wahlvertreter jedes Gesellschaftsorgan ist, dem eine gesetzlich fest umschriebene Vertretungsbefugnis zukommt, und hat darum auch die Mitglieder des Aufsichtsrates einer Aktiengesellschaft zu deren gesetzlichen Vertretern gezählt.
In § 34 Abs. 2 lit. d WTBO, BGBl. Nr. 125/1955, wird bestimmt, daß "die Tätigkeit als gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter einer Kapitalgesellschaft, soweit sie nicht vorwiegend Aufgaben dient, die auch dem Wirtschaftstreuhänder obliegen" mit der Tätigkeit des Wirtschaftstreuhänders als unvereinbar gilt. Darnach sind die Geschäftsführer einer Gesellschaft m. b. H. als "gesetzliche Vertreter" einer Kapitalgesellschaft i. S. des § 34 Abs. 2 lit. d WTBO anzusehen. Die Worte "gesetzlicher oder" im § 34 Abs. 2 lit. d WTBO verstoßen gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz ({Bundes-Verfassungsgesetz Art 7, Art. 7 B-VG}) , weil es sachlich nicht begründbar ist, dem Wirtschaftstreuhänder die Ausübung einer solchen Beschäftigung generell zu untersagen.