3Ob150/22p – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*gesellschaft m.b.H., *, vertreten durch Dr. Bernhard Fink und andere Rechtsanwälte in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei S* AG, *, vertreten durch Dr. Clemens Illichmann, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO), über den (richtig:) Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 29. Juni 2022, GZ 17 R 28/22x 21, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Mödling vom 23. März 2022, GZ 12 C 1/22t 11, aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
[1] Die Beklagte stellte den Antrag, zwei von ihr geführte, in der Schweiz wohnhafte Zeugen wegen der sonst notwendigen zeitraubenden und kostenintensiven Anreise zum österreichischen Gericht mittels Videokonferenz (via Zoom) einzuvernehmen. Die Zeugen würden sich (gemeint: an ihrem Arbeitsplatz bzw in ihrer Wohnung) während der Zeit der anberaumten Verhandlung für die Videokonferenz bereithalten (ON 7).
[2] Das Erstgericht sprach daraufhin aus, dass die Einvernahme der beiden Zeugen gemäß §§ 277, 328 Abs 1 Z 3 ZPO „iVm § 78 EO“ unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung, nämlich per Zoom, durchgeführt werde. Da die beiden Zeugen für ihre Vernehmung aus der Schweiz anreisen müssten, würde ihre Einvernahme vor dem Erstgericht im Hinblick auf die zu gewährende Entschädigung für Zeitversäumnis und die zu erstattenden Kosten einen unverhältnismäßig großen Aufwand verursachen. Da das Erstgericht über die technischen Möglichkeiten zur unmittelbaren Beweisaufnahme unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung verfüge, sei die Beweisaufnahme nicht durch einen ersuchten Richter, sondern per Zoom durchzuführen.
[3] Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerin Folge, hob den angefochtenen Beschluss auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Die Anordnung einer Beweisaufnahme sei prinzipiell gemäß § 291 Abs 1 ZPO nicht abgesondert anfechtbar. Anderes gelte jedoch gemäß § 291b ZPO im Fall der Anordnung einer Amtshandlung nach § 291a ZPO, also einer Beweisaufnahme im Ausland. Darunter fielen auch Videokonferenzen und ähnliche Telekommunikationsmethoden. Gemäß § 291a ZPO dürften unmittelbare Beweisaufnahmen im Ausland nur unter bestimmten Voraussetzungen durchgeführt werden. Außerhalb des Anwendungsbereichs der EuBVO habe das Gericht eine Erklärung des Justizministers einzuholen, der das Einvernehmen mit dem Außenminister herzustellen habe. Eine Amtshandlung im Ausland setze zudem voraus, dass die Voraussetzungen für eine Rechtshilfe ganz allgemein gegeben seien. In Anbetracht des Streitwerts von über 68.000 EUR sei die von der Beklagten behauptete und vom Erstgericht angenommene Unverhältnismäßigkeit der mit einer Anreise der Zeugen zum erkennenden Gericht verbundenen Kosten nicht ohne weiteres zu bejahen. Das Erstgericht werde daher im fortgesetzten Verfahren eine konkrete Verhältnismäßigkeitsprüfung zwischen den Kosten der Zeugenvernehmungen und dem Wert der unmittelbaren Beweisaufnahme für das konkrete Verfahren vorzunehmen und gegebenenfalls in der Folge eine Erklärung des Justizministers iSd § 291a Abs 2 ZPO einzuholen haben.
[4] Das Rekursgericht ließ den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zur Frage zu, ob eine angeordnete Zoom-Videokonferenz mit in der Schweiz aufhältigen Zeugen unter § 291a ZPO zu subsumieren sei.
Rechtliche Beurteilung
[5] Der Rekurs der Klägerin ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig , aber nicht berechtigt .
[6] 1. Gemäß § 291b Abs 1 ZPO ist eine Amtshandlung nach § 291a ZPO durch abgesondert anfechtbaren Beschluss anzuordnen. § 291a ZPO regelt die unmittelbare Beweisaufnahme eines österreichischen Gerichts im Ausland, wobei sich aus dem Gesetzeswortlaut (insbesondere dem Abstellen auf den Reiseaufwand, die tatsächlichen Verhältnisse im betreffenden Staat und die voraussichtlichen Kosten der auswärtigen Amtshandlung in § 291a Abs 1 Z 1 und 3 ZPO) eindeutig ergibt, dass der Gesetzgeber dabei (nur) an die Situation dachte, dass sich ein österreichisches Gerichtsorgan physisch ins Ausland begibt. Allerdings ist in Anbetracht der unkomplizierten Möglichkeit von Videokonferenzen aus teleologischen Gründen eine großzügigere Beurteilung – und damit Reduktion von § 291a Abs 1 Z 2 ZPO – geboten. Das ist zwanglos möglich und geboten, weil die großzügige Ermöglichung von Videokonferenzen erst durch die ZVN 2004 erfolgte, während § 291a Abs 1 Z 2 ZPO aus der Zeit vor dieser Novelle datiert. Bei grundsätzlicher Möglichkeit und Tunlichkeit nach § 291a Z 1 ZPO ist daher eine Beweisaufnahme durch das erkennende Gericht im Ausland durch Videokonferenz einer bloßen Einvernahme im Rechtshilfeweg vorzuziehen (vgl Spitzer in Spitzer/Wilfinger , Beweisrecht § 291a ZPO Rz 7; vgl auch Art 20 der – hier freilich nicht unmittelbar anwendbaren – EuBVO 2022). Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass es sich auch bei der vom Erstgericht angeordneten Einvernahme der Zeugen mittels Videokonferenz um eine Beweisaufnahme „im Ausland“ iSd § 291a ZPO handelt, weshalb der abgesonderte Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluss zulässig war.
[7] 2. Die Voraussetzungen für die Beweisaufnahme durch ein anderes (auch ausländisches) als das erkennende Gericht werden in § 291a ZPO nicht (neuerlich) aufgezählt, sondern vorausgesetzt. Die passive Rechtshilfe ist nur dort zulässig, wo auch eine aktive Rechtshilfe, also ein „klassisches Rechtshilfeersuchen“, zulässig wäre. Sie richten sich daher nach den für die einzelnen Beweismittel geltenden Bestimmungen, liegen also beim Zeugenbeweis gemäß § 328 Abs 1 Z 3 ZPO insbesondere dann vor, wenn die Vernehmung des Zeugen vor dem erkennenden Gericht mit Rücksicht auf die dem Zeugen zu gewährende Entschädigung für Zeitversäumnis und die ihm zu erstattenden Kosten der Reise und des Aufenthalts am Vernehmungsort einen unverhältnismäßig großen Aufwand verursachen würde ( Fucik in Fasching/Konecny 3 III/1 § 291a ZPO Rz 7 mwN). Das Rekursgericht hat dem Erstgericht deshalb zu Recht aufgetragen, das Vorliegen dieser Voraussetzungen zu prüfen.
[8] 3. Für den Fall, dass die Voraussetzungen des § 328 ZPO vorliegen sollten, wird das Erstgericht nach § 291a Abs 2 ZPO vorzugehen, also im Zuge des von ihm zu stellenden Rechtshilfeersuchens die in der zuletzt genannten Bestimmung vorgesehene Erklärung der Bundesministerin für Justiz einzuholen haben.
[9] 4. Da sich die Aufhebung des erstgerichtlichen Beschlusses unter Zurückverweisung an das Erstgericht daher als berechtigt erweist, muss der Rekurs erfolglos bleiben.
[10] 5. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.