7R26/04a—LG für ZRS Graz Entscheidung
31. März 2004
…die Unterlassung dieser Einvernahme rechtfertige, liegt auch keine Gemeinschaftlichkeit dieses Beweismittels vor. Die Zivilprozessordnung sieht eine Gemeinschaftlichkeit eines Beweismittels nur bei bereits vorgelegten Urkunden (§ 302 ZPO), bei einem bereits zur Vernehmung erschienenen Zeugen (§ 345 ZPO) oder beim Beweis durch Sachverständige (§ 363 ZPO) vor. Daraus folgt, dass die Parteieneinvernahme kein…