BundesrechtVerordnungenGeschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzI. Hauptstück Aufbau und Grundsätze des gerichtlichen Dienstes9. Kapitel Formblätter, Stampiglien, GerichtssiegelA. Gebühren für auswärtige Amtshandlungen nach der Reisegebührenvorschrift Geltendmachung und Bestimmung der Gebühr§ 82

§ 82Dolmetsche

In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date