3R99/23t – OLG Innsbruck Entscheidung
Kopf
Beschluss
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Kohlegger als Vorsitzenden sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Dr. Pirchmoser und den Richter des Oberlandesgerichts MMag. Dr. Dobler als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geb am **, **, **, vertreten durch kunczicky rechtsanwälte in 6280 Zell am Ziller, gegen die beklagten Parteien 1. B* C* D* mbH , FN **, ** C*, **straße **, und 2. E* AG , **, **straße **, beide vertreten durch Mag. Christof Heel, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, wegen EUR 40.315,80 und Feststellung (Streitinteresse: EUR 1.000,--), Gesamtstreitinteresse EUR 41.315,80 s.Ng., über den Rekurs der Klägerin (ON 37; Streitinteresse: EUR 500,--) gegen die Ordnungsstrafe des Landesgerichts Innsbruck vom 28.8.2023, 69 Cg 121/22a 35, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
Dem Rekurs wird dahin F o l g e gegeben, dass die bekämpfte Ordnungsstrafe ersatzlos a u f g e h o b e n wird.
Der (ordentliche) Revisionsrekurs ist n i c h t zulässig.
Text
Begründung:
Mit dem bekämpften Beschluss verhängte das Erstgericht über die Klägerin aufgrund ihres Verhaltens in der ärztlichen Befundaufnahme vom 14.7.2023, im Rahmen derer sich der Sachverständige aufgrund von ua Klagsdrohungen ihrerseits massiv unter Druck gesetzt fühlte, über die Klägerin gemäß § 199 Abs 1 ZPO eine Ordnungsstrafe von EUR 500,--. Sie habe bei der Befundaufnahme in der Ordination des Sachverständigen eine nicht bloß unerhebliche Verletzung der Anstandsregeln begangen, die im Verkehr zwischen gesitteten Menschen unvertretbar sei.
Gegen diese Entscheidung wendet sich nunmehr der (rechtzeitige, unabhängig vom Rechtsmittelausschluss des § 517 ZPO zulässige) und gemäß § 521a Abs 1 ZPO einseitige (OGH 7 Ob 206/13i, 207/13m; 3 Ob 109/05h; Iby in Fasching/Konecny ZPO³ II/3 [2015] § 201 Rz 7) Rekurs der Klägerin aus den Rechtsmittelgründen der Nichtigkeit sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung dahin abzuändern, dass die Ordnungsstrafe ersatzlos aufgehoben oder der Höhe nach deutlich reduziert werde; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt (ON 37 S 4).
Die Beklagten haben sich am Rekursverfahren (zutreffend) nicht beteiligt.
Der Rekurs erweist sich aus nachstehenden Erwägungen als berechtigt:
Rechtliche Beurteilung
1.: Entgegen den im Rahmen der Nichtigkeitsrüge vorgetragenen Argumenten des Rechtsmittels muss der Verhängung einer Ordnungsstrafe gemäß § 199 Abs 1 ZPO, weil diese sich gegen eine „gröbere Ungebühr“ richtet, weder eine Ermahnung noch eine Androhung der Strafe vorangegangen sein (LGZ Wien 21.9.1994, 43 R 2071/94, EFSlg 76.061; 27.4.1983, 44 R 3193/83, EFSlg 44.017; Iby § 199 Rz 6). Die im Rekurs gerügte bloße Nichtverwarnung, Nichtandrohung und Nichtanhörung der Klägerin zur vom Erstgericht unter Berufung auf § 199 Abs 1 ZPO - wie noch darzustellen sein wird in der Sache nicht zu Recht - verhängten Ordnungsstrafe stellt daher keinen Nichtigkeitsgrund dar, den die Klägerin im Rechtsmittel erfolgreich geltend machen könnte. Die Nichtigkeitsrüge des Rekurses muss daher versagen.
2.: Aufgrund der gesetzgemäß ausgeführten Rechtsrüge des Rekurses muss das Rekursgericht aber aufgreifen, dass die Verhängung der Ordnungsstrafe außerhalb des Anwendungsbereichs des vom Erstgericht bezogenen § 199 Abs 1 ZPO erfolgte: Aufgabe der Sitzungspolizei nach den §§ 177 203 ZPO ist es, für die Aufrechterhaltung der Ordnung bei der mündlichen Verhandlung zu sorgen. Aufgabe der Sitzungspolizei ist sohin die Aufrechterhaltung der Ordnung bei der mündlichen Verhandlung des Gerichts oder bei sonstigen zB auswärtigen Amtshandlungen des Gerichts etwa im Rahmen eines Ortsaugenscheins. Bei wertender Betrachtung der genannten Bestimmungen dieses Abschnittes, insbesondere auch des Inhalts von § 203 ZPO (arg.: „Verhandlung“, „Verhandlungen“, „Beweisaufnahmen“, „Amtshandlungen“), ergibt sich, dass die Sitzungspolizei auf jene Geschehnisse einzuschränken ist, die sich unmittelbar vor dem Gericht , also in der Verhandlung selbst oder zB während eines Lokalaugenscheins ereignen und vom Gericht auch selbst sinnlich wahrgenommen wurden. Es wäre eine zu weite Ausdehnung der Sitzungspolizeibefugnisse, auch jene Geschehnisse miteinzubeziehen, die sich außerhalb des Orts der Verhandlung, Amtshandlung, Beweisaufnahme des Gerichts ereignet haben und vom erkennenden Gericht nicht selbst unmittelbar wahrgenommen (und unmittelbar mit Ordnungsstrafe geahndet) werden können. Vorkommnisse, die das Gericht nicht selbst unmittelbar in der Verhandlung wahrgenommen hat und deshalb nicht selbst unmittelbar mit Maßnahmen der Sitzungspolizei ahnden kann, sondern sich erst von betroffenen Personen, wie hier dem Sachverständigen, schildern lassen muss, können demgemäß nicht Gegenstand der Sitzungspolizei sein (im Ergebnis ebenso OLG Wien 18.5.1999, 12 R 220/98f, WR 861; Fucik in Rechberger/Klicka , ZPO 5 [2019] § 197 Rz 4; Iby § 197 Rz 2). Demgemäß war die bekämpfte Entscheidung im Ergebnis in Stattgebung des Rekurses ersatzlos aufzuheben.
3.: Eine Kosten entscheidung konnte entfallen, weil entsprechender Aufwand im einseitigen und zumindest analog § 348 ZPO nicht der absoluten Anwaltspflicht unterliegenden Rekursverfahren zutreffend nicht verzeichnet wurden (3 Ob 184/98z; Fucik § 201 Rz 1).
4.: Der weitere Rechtszug richtet sich nach § 528 ZPO (7 Ob 206/13i, 207/13m mwH). Eine erhebliche Rechtsfrage in der von § 528 Abs 1 ZPO geforderten Qualität war in diesem Rekursverfahren nicht zu klären. Der ordentliche Revisionsrekurs nach dieser Gesetzesstelle erweist sich daher als nicht zulässig, worüber gemäß den §§ 526 Abs 3, 500 Abs 2 Z 3 ZPO ein eigener Ausspruch in den Tenor der Rekursentscheidung aufzunehmen war.