JudikaturVfGH

G73/00 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
27. November 2000

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §56a GlücksspielG idF BGBl I 130/1997 (betr "Betriebsschließung").

Das durch die Konkurseröffnung über die antragstellende Gesellschaft unterbrochene Verfahren ist, da die Masseverwalterin gemäß §7 Abs2 KO bekanntgegeben hat, in das Verfahren einzutreten, gemäß §35 VfGG iVm §159 ZPO fortzusetzen.

Der (Individual)Antrag ist am 16.06.00 beim Verfassungsgerichtshof eingelangt. Über die antragstellende Gesellschaft wurde aber im Juli 2000 der Konkurs eröffnet und in der Folge (auch) die Schließung des Unternehmens angeordnet. Da die antragstellende Gesellschaft seither keine Geschäftstätigkeit ausübt, die Setzung irgendeiner Maßnahme (wie der Schließung des Betriebes) nach §56a GlücksspielG daher ausgeschlossen ist, erweist sich der Antrag mangels aktueller Betroffenheit, die auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichtshofes gegeben sein muß, als unzulässig.

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