JudikaturOGH

RS0036398 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Dezember 1974

Die Wirksamkeit der Ersatzzustellung nach § 103 ZPO setzt voraus, daß es dem Bediensteten (Angestellten) möglich ist, das Schriftstück dem Empfänger zu übergeben oder wenigstens so rechtzeitig zuzusenden, daß dieser keinem prozessualen Nachteil erleiden kann.

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