RS0036398 – OGH Rechtssatz
Die Wirksamkeit der Ersatzzustellung nach § 103 ZPO setzt voraus, daß es dem Bediensteten (Angestellten) möglich ist, das Schriftstück dem Empfänger zu übergeben oder wenigstens so rechtzeitig zuzusenden, daß dieser keinem prozessualen Nachteil erleiden kann.