Informationen zu § 103 ZPO
IdF Art II Z 5 BGBl 1982/201
§ 125 Geo. · Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 125 Besondere Anordnungen in der Zustellverfügung
…das Ersuchen zu richten ist. (7) Sollen bestimmte Personen von der Ersatzzustellung ausgeschlossen werden, weil sie an der Angelegenheit als Gegner beteiligt sind (§ 103 ZPO, § 82 StPO), oder soll ein Postbevollmächtigter von der Empfangnahme eines Schriftstückes ausgeschlossen werden, so ist zu verfügen „Keine Ersatzzustellung an N. N…
§ 159 Zustellhindernisse bei Zustellungen durch Gerichts- oder Gemeindebedienstete
…kann das Zustellstück dem im selben Hause wohnenden Vermieter oder dem Hausbesorger eingehändigt werden, wenn diese Personen zur Übernahme bereit sind (§§ 102, 103 ZPO.). Wurde das Zustellstück von einer dieser Personen übernommen, so hat sie den Zustellschein mit ihrem eigenen Vor- und Zunamen zu unterschreiben. Der Zusteller hat das…
§ 67 Stampiglien
…nach § 79 letzter Absatz GOG., 3. für den Urteilsvermerk in Säumnisfällen (§ 207 Abs. 2, § 418 Abs. 1 ZPO.), 4. für den Eingangsvermerk (§§ 102, 103), 5. für den Abfertigungsvermerk (§ 134). (3) Beim Beglaubigungsvermerk (§§ 428, 431) und bei der Bestätigung der Vollstreckbarkeit (§ 150) darf…
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