Die Zollbehörden können die operationelle Abwicklung bei der Bestätigung des Ausgangs im Sinn des § 7 Abs. 6 Z 1 Umsatzsteuergesetz bescheidmäßig ganz oder teilweise auf Antrag privaten Unternehmen übertragen, sofern diese die entsprechenden Voraussetzungen in Hinblick auf die technischen Anforderungen erfüllen. Die erforderlichen Voraussetzungen werden vom Bundesminister für Finanzen mit Verordnung festgesetzt. Zuständig für die bescheidmäßige Übertragung ist das Zollamt Österreich.
Rückverweise
Zoll-TE-Inf-V 2019 · Zoll-Touristenexport-Informatikverordnung 2019
§ 3 Operationelle Abwicklung und Informatikverfahren
…1) Die operationelle Abwicklung von Ausgangsbestätigungen im Sinne des § 6a ZollR-DG ist durch den Bewilligungsinhaber im Rahmen eines Informatikverfahrens durchzuführen und umfasst: 1. die elektronische Übernahme der für die Validierung erforderlichen Daten gemäß Anlage 1…
§ 10 Dokumentation
…Der Bewilligungsinhaber hat 1. die Aufbau- und Ablauforganisation für die operationelle Abwicklung von Ausgangsbestätigungen im Sinne des § 6a ZollR-DG, 2. die Systemdokumentation und Benutzerhandbücher für das Informatikverfahren gemäß § 3 sowie 3. die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 8 zu dokumentieren und die…
§ 2 Bewilligung
…1) Die Bewilligung im Sinne des § 6a ZollR-DG wird durch das Zollamt Österreich auf Antrag eines Unternehmens bei Vorliegen der in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen erteilt. (2) Das antragstellende Unternehmen muss für die…
§ 1 Gegenstand
…Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen für die bescheidmäßige Übertragung der operationellen Abwicklung von Ausgangsbestätigungen im Sinne des § 6a ZollR-DG an private Unternehmen und deren Durchführung im Rahmen eines Informatikverfahrens.…