§ 10 Dokumentation
In Kraft seit 01. Januar 2019
Up-to-date
Der Bewilligungsinhaber hat
1. die Aufbau- und Ablauforganisation für die operationelle Abwicklung von Ausgangsbestätigungen im Sinne des § 6a ZollR-DG,
2. die Systemdokumentation und Benutzerhandbücher für das Informatikverfahren gemäß § 3 sowie
3. die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 8
zu dokumentieren und die Dokumentation aktuell zu halten.
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