Wer der Zuweisung zu einer Einrichtung im Rahmen des ordentlichen Zivildienstes länger als 30 Tage oder der Zuweisung im Rahmen des außerordentlichen Zivildienstes länger als acht Tage nicht Folge leistet, begeht, sofern das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
Rückverweise
ZDG · Zivildienstgesetz 1986
§ 70 Subsidiaritätsklausel
…Eine Verwaltungsübertretung nach den §§ 60 bis 68 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen…
Art. 3
…Grundlage bildenden gesetzlichen Bestimmungen in Kraft. (5) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 53a beim Landeshauptmann in den Fällen der §§ 60 bis 69 anhängigen Berufungsverfahren sind von diesem zu entscheiden. (6) Zivildienstpflichtigen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 26a Zivildienst leisten, ist die ihnen…
§ 57a
…1) Die Zivildienstserviceagentur, die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landeshauptleute dürfen personenbezogene Daten nur verarbeiten, wenn es zur Vollziehung des Zivildienstgesetzes erforderlich ist. Insbesondere dürfen sie folgende Daten von Zivildienstwerbern und Zivildienstpflichtigen sowie von Rechtsträgern und Einrichtungen nur verarbeiten, soweit dies zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich…
§ 58 Gerichtlich strafbare Handlungen
…bis zu einem Jahr zu bestrafen. (1a) Ebenso ist zu bestrafen, wer als Zivildienstpflichtiger zumindest dreimal rechtskräftig wegen einer Verwaltungsübertretung nach den §§ 60 bis 63 bestraft wurde und einer neuerlichen Zuweisung nicht Folge leistet. (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer den ihm zugewiesenen Dienst verläßt oder ihm fernbleibt…