(1) Der Landeshauptmann und die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Einhaltung der sich aus diesem Bundesgesetz für die Zivildienstpflichtigen ergebenden Pflichten zu überwachen. Der Bundesminister für Inneres hat für ein einheitliches Vorgehen der Überwachungsbehörden Sorge zu tragen.
(2) Die behördliche Zuständigkeit zur Wahrnehmung des Schutzes des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Zivildienstleistenden richtet sich nach den gemäß § 38 Abs. 4 maßgeblichen Rechtsvorschriften.
(3) Die Überwachung der Einhaltung der sonst dem Rechtsträger der Einrichtung aufgetragenen Pflichten obliegt den im Abs. 1 genannten Behörden.
(4) Der Landeshauptmann hat eine Schlichtungsstelle zur einvernehmlichen Lösung von Beschwerdefällen einzurichten, an die sich Zivildienstpflichtige wenden können. § 37 bleibt davon unberührt.
(5) Die Überwachungsbehörden haben festgestellte Verstöße unverzüglich der Zivildienstserviceagentur zu berichten.
§ 55 ZDG · ZDG · Zivildienstgesetz 1986
§ 55
…§ 55. (1) Der Landeshauptmann und die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Einhaltung der sich aus diesem Bundesgesetz für die Zivildienstpflichtigen ergebenden Pflichten zu überwachen. Der Bundesminister für Inneres…
§ 28a
…die Zuweisung von Zivildienstpflichtigen zur Einrichtung zu unterbleiben, sofern nicht § 8 Abs. 4 Anwendung findet. (2) Auf Grund eines gemäß § 55 Abs. 5 festgestellten Verstoßes eines Rechtsträgers gegen seine Verpflichtung nach § 28 Abs. 1 ist der Bund ermächtigt, betroffenen Zivildienstleistenden eine Aushilfe…
§ 31
…zur neuen Einrichtung, 6. die täglichen Fahrten zwischen der Unterkunft (Wohnung) im Dienstort und der Einrichtung (Dienstverrichtungsstelle), 6a. Reisen im Auftrag einer Überwachungsbehörde ( § 55 ), 7. die täglichen Fahrten nach § 27 Abs. 2 , 8. Reisen im Auftrag der Einrichtung. Der Ersatz gilt mit der Zurverfügungstellung einer bundesweit…
§ 37
…Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten in allen mit seiner Zivildienstpflicht zusammenhängenden Belangen Beschwerde zu führen (außerordentliche Beschwerde), wenn die vorangegangene Streitschlichtung bei der Schlichtungsstelle gemäß § 55 Abs. 4 erfolglos geblieben ist. (1a) Das Recht zur Einbringung einer Beschwerde gemäß Abs. 1 erlischt ein Jahr nach Kenntnis des Beschwerdegrundes durch…
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