(1) Der Landeshauptmann und die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Einhaltung der sich aus diesem Bundesgesetz für die Zivildienstpflichtigen ergebenden Pflichten zu überwachen. Der Bundesminister für Inneres hat für ein einheitliches Vorgehen der Überwachungsbehörden Sorge zu tragen.
(2) Die behördliche Zuständigkeit zur Wahrnehmung des Schutzes des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Zivildienstleistenden richtet sich nach den gemäß § 38 Abs. 4 maßgeblichen Rechtsvorschriften.
(3) Die Überwachung der Einhaltung der sonst dem Rechtsträger der Einrichtung aufgetragenen Pflichten obliegt den im Abs. 1 genannten Behörden.
(4) Der Landeshauptmann hat eine Schlichtungsstelle zur einvernehmlichen Lösung von Beschwerdefällen einzurichten, an die sich Zivildienstpflichtige wenden können. § 37 bleibt davon unberührt.
(5) Die Überwachungsbehörden haben festgestellte Verstöße unverzüglich der Zivildienstserviceagentur zu berichten.
Rückverweise
ZDG · Zivildienstgesetz 1986
§ 55
(1) Der Landeshauptmann und die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Einhaltung der sich aus diesem Bundesgesetz für die Zivildienstpflichtigen ergebenden Pflichten zu überwachen. Der Bundesminister für Inneres hat für ein einheitliches Vorgehen der Überwachungsbehörden Sorge zu tragen. (2) Die beh…
§ 77
…7. der §§ 33 und 35 der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, 8. des § 55 Abs. 2 der Bundesminister für Arbeit und Soziales oder für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, je nach Art der Einrichtung, 9. der §§ …
§ 28a
…die Zuweisung von Zivildienstpflichtigen zur Einrichtung zu unterbleiben, sofern nicht § 8 Abs. 4 Anwendung findet. (2) Auf Grund eines gemäß § 55 Abs. 5 festgestellten Verstoßes eines Rechtsträgers gegen seine Verpflichtung nach § 28 Abs. 1 ist der Bund ermächtigt, betroffenen Zivildienstleistenden eine Aushilfe…
§ 31
…zur neuen Einrichtung, 6. die täglichen Fahrten zwischen der Unterkunft (Wohnung) im Dienstort und der Einrichtung (Dienstverrichtungsstelle), 6a. Reisen im Auftrag einer Überwachungsbehörde (§ 55), 7. die täglichen Fahrten nach § 27 Abs. 2, 8. Reisen im Auftrag der Einrichtung. Der Ersatz gilt mit der Zurverfügungstellung einer bundesweit…