Der Rechtsträger der Einrichtung hat den Organen der zuständigen Überwachungsbehörden (§ 55) Einblick in die Durchführung des Zivildienstes zu gewähren und ihnen alle erforderlichen Auskünfte kostenlos zu erteilen, die es der Behörde ermöglichen, die Einhaltung der dem Zivildienstleistenden und dem Rechtsträger der Einrichtung obliegenden Pflichten (§§ 22, 23, 23a, 23b, 23c, 28, 38 und 39) zu überwachen.
§ 67 ZDG · ZDG · Zivildienstgesetz 1986
§ 67
…den §§ 8a Abs. 3, 28 Abs. 1 und 32 Abs. 1 sowie in den §§ 38 bis 40 auferlegten Pflichten bildet eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 1 090 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis…
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