Dem Zivildienstleistenden kann vom Vorgesetzten in dringenden Fällen, insbesondere aus familiären oder sonstigen persönlichen Gründen, unbeschadet des Anspruches nach § 23a, eine Dienstfreistellung im unbedingt notwendigen Ausmaß, höchstens jedoch bis zu einer Woche, bewilligt werden.
§ 39 ZDG · ZDG · Zivildienstgesetz 1986
§ 39
…Zuweisungsbescheides nach den §§ 17 und 18 eintreten, 2. Aufzeichnungen über Dienstabwesenheiten des Zivildienstleistenden in den Fällen der §§ 23a und 23b der Zivildienstserviceagentur zu übermitteln, wenn der ordentliche Zivildienst des Zivildienstleistenden vorzeitig beendet wird, 3. im Falle der Verrichtung von qualifizierten Tätigkeiten durch den Zivildienstleistenden nach…
§ 40
…zu erteilen, die es der Behörde ermöglichen, die Einhaltung der dem Zivildienstleistenden und dem Rechtsträger der Einrichtung obliegenden Pflichten ( §§ 22, 23, 23a, 23b, 23c, 28, 38 und 39 ) zu überwachen.…
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