(1) Dem Zivildienstleistenden gebührt eine Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschlag). (Anm. 1)
(2) Die Höhe der monatlichen Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschlag) bestimmt sich nach dem Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956, und beträgt
1. für die Grundvergütung bei ordentlichem oder außerordentlichem Zivildienst 17,76 vH und
2. für den Zuschlag zur Grundvergütung bei Einsätzen
a) nach § 8a Abs. 6 59,60 vH und
b) nach § 21 Abs. 1 55,19 vH
dieses Referenzbetrages
(3) Erstreckt sich der Anspruch nach Abs. 2 nur auf Bruchteile eines Monats, so steht er dem Zivildienstleistenden für jeden Kalendertag mit je einem Dreißigstel dieser Bruchteile zu. Das gilt jedoch nicht, wenn der Zivildienst bis längstens zum 5. des Monats angetreten wird, für die zwischen dem ersten und dem fünften liegenden Tage. In diesem Fall gebührt der Anspruch auch für diese Tage.
(_______________
Anm. 1:
ab 1.1.2023 gemäß BGBl. II Nr. 513/2022: Grundvergütung: € 536,10, Zuschlag nach Abs. 2 Z 2 lit. a: € 1.798,90, Zuschlag nach Abs. 2 Z 2 lit. b: € 1.665,80
ab 1.1.2024 gemäß BGBl. II Nr. 436/2023: Grundvergütung: € 585,10, Zuschlag nach Abs. 2 Z 2 lit. a: € 1.963,50, Zuschlag nach Abs. 2 Z 2 lit. b: € 1.818,30
ab 1.1.2025 gemäß BGBl. II Nr. 418/2024: Grundvergütung: € 605,60, Zuschlag nach Abs. 2 Z 2 lit. a: € 2.032,30, Zuschlag nach Abs. 2 Z 2 lit. b: € 1.881,90)
Rückverweise
ZDG · Zivildienstgesetz 1986
§ 25a
(1) Dem Zivildienstleistenden gebührt eine Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschlag). (Anm. 1) (2) Die Höhe der monatlichen Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschlag) bestimmt sich nach dem Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956, und beträgt 1…
§ 26
…1) Die jeweilige Höhe und der Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer durch die Bindung an das Gehalt eines Beamten eingetretenen Änderungen der in § 25a Abs. 2 festgelegten Vergütungen sind durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festzustellen. (2) Sofern bei der Berechnung nach Abs. 1 ein Betrag nicht…
§ 76a
…Nr. 23/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31. August 2021 außer Kraft. (3) § 25a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2021, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (4…
§ 25
…1) Der Zivildienstleistende hat Anspruch auf: 1. Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschläge) – (§§ 25a bis 30), 2. Reisekostenvergütung (§ 31), 3. Kranken- und Unfallversicherung (§ 33), 4. Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe (§ 34), 5. Entschädigung und…