(1) Die Zivildienstserviceagentur hat Zivildienstpflichtige bei Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen (insbesondere in Zeiten, in denen Wehrpflichtige zur Leistung des Einsatzpräsenzdienstes einberufen werden) im personell und zeitlich notwendigen Ausmaß zur Leistung des außerordentlichen Zivildienstes zu verpflichten. Die Zivildienstpflichtigen sind anerkannten Einrichtungen (§ 4 Abs. 1) zuzuweisen, die in besonderem Maße geeignet sind, die Erfüllung des Zweckes dieses außerordentlichen Zivildienstes zu gewährleisten.
(2) Die §§ 8 (ausgenommen Abs. 2), 9, 11 (ausgenommen Abs. 1, soweit dieser die Angabe des Zeitpunktes, in dem der Zivildienst endet, und den Ausspruch der Verpflichtung nach Abs. 1 letzter Satz betrifft), 12, 13, 13a, 15, 17, 18, 19, 19a und 20 sind anzuwenden.
(3) Die Pflicht, außerordentlichen Zivildienst zu leisten, erlischt mit der Vollendung des 50. Lebensjahres.
(4) Sofern der Umfang der für die Verpflichtung gemäß Abs. 1 maßgeblichen Umstände den Einsatz so vieler Zivildienstpflichtiger erfordert, dass die Kapazität der zur Verfügung stehenden Einrichtungen für ihre Aufnahme nicht ausreicht, kann die Zivildienstserviceagentur die Zuweisung zur Leistung des außerordentlichen Zivildienstes zum Bundesministerium für Inneres vornehmen.
(Anm.: Abs. 5 bis 8 mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft getreten)
Rückverweise
ZDG · Zivildienstgesetz 1986
§ 21
(1) Die Zivildienstserviceagentur hat Zivildienstpflichtige bei Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen (insbesondere in Zeiten, in denen Wehrpflichtige zur Leistung des Einsatzpräsenzdienstes einberufen werden) im personell und zeitlich notwe…
§ 76a
…1) § 4 Abs. 1 letzter Satz, § 8a Abs. 3, § 21 Abs. 1 letzter Satz und die Abs. 5 bis 8, § 28 Abs. 6 bis 11 und § 34b Abs…
§ 11
…Bezeichnung und der Sitz der Einrichtung und ihres Rechtsträgers sowie die Art der Dienstleistung anzuführen. Ferner ist die Verpflichtung auszusprechen, in den im § 21 Abs. 1 genannten Anlaßfällen erforderlichenfalls Dienstleistungen nach Maßgabe des § 8a Abs. 1 bis 5 zu erbringen. (2) Mit dem Tag, an…
§ 8a
…Einrichtung (§ 4 Abs. 1) anweisen, seiner Einrichtung zugewiesene Zivildienstleistende (§ 8 Abs. 1) zur Erbringung von Dienstleistungen nach § 21 Abs. 1 1. in der Einrichtung selbst heranzuziehen oder 2. an eine von der Zivildienstserviceagentur bestimmte andere Einrichtung abzustellen. § 21 Abs. …
DZ-V · Dienstzeit-Verordnung für Zivildienstleistende
§ 15 Geltungsbereich
…1) Die Verordnung gilt grundsätzlich für die Zeit des ordentlichen Zivildienstes unter Ausschluß der Zeit des Grundlehrganges. (2) Bei den im § 21 Abs. 1 ZDG für einen außerordentlichen Zivildienst genannten Anlaßfällen kann der Zivildienstleistende auch im Rahmen eines Einsatzes im ordentlichen Zivildienst erforderlichenfalls in einem über die Begrenzungen dieser Verordnung…