(1) Die Vertretung der Anzeigen beim Disziplinarrat der Österreichischen Zahnärztekammer sowie beim Verwaltungsgericht des Landes obliegt dem/der Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin, der/die in diesen Verfahren Parteistellung im Sinne des § 8 AVG sowie das Recht der Revision gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG hat.
(2) Der Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer hat den/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin und einen/eine Stellvertreter/Stellvertreterin, die rechtskundig sein müssen, zu bestellen.
(3) Der/Die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin ist auf Weisung des/der Bundesministers/Bundesministerin für Gesundheit oder des/der Präsidenten/Präsidentin der Österreichischen Zahnärztekammer zur Disziplinarverfolgung und zur Ergreifung einer Beschwerde bzw. Revision verpflichtet.
Rückverweise
ZÄKG · Zahnärztekammergesetz
§ 126 In-Kraft-Treten
…§ 53 Abs. 1, § 57 Abs. 5, § 61 samt Überschrift, § 62 Abs. 1, § 63 samt Überschrift, § 68 samt Überschrift, §§ 69 bis 77, § 79 Abs. 2, § 79a samt Überschrift, §…
§ 109 Rechtsakte im eigenen Wirkungsbereich
…1. der Mitglieder des Disziplinarrats und deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen (§ 62) und 2. des/der Disziplinaranwalts/Disziplinaranwältin und dessen/deren Stellvertreters/Stellvertreterin (§ 63) bedarf der Genehmigung des/der Bundesministers/Bundesministerin für Gesundheit. Diese ist zu erteilen, wenn die Bestellung diesem Bundesgesetz nicht widerspricht. (7) Die Österreichische Zahnärztekammer hat…