(1) Wer der Geheimhaltungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 500 Euro zu bestrafen.
(2) Auch der Versuch ist strafbar.
§ 110 ZÄKG · ZÄKG · Zahnärztekammergesetz
§ 110
…§ 110. (1) Wer der Geheimhaltungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 500…
§ 126 In-Kraft-Treten
…für die laufende Funktionsperiode ihre Funktion. (20) Das Inhaltsverzeichnis, § 4 samt Überschrift, § 5 Abs. 1 und 2 und § 110 Abs. 1 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft…
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