§ 110
In Kraft bis 31. August 2025
Up-to-date
(1) Wer der Verschwiegenheitspflicht gemäß §§ 4 und 103 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 500 Euro zu bestrafen.
(2) Auch der Versuch ist strafbar.
Rückverweise
ZÄKG · Zahnärztekammergesetz
§ 126 In-Kraft-Treten
…für die laufende Funktionsperiode ihre Funktion. (20) Das Inhaltsverzeichnis, § 4 samt Überschrift, § 5 Abs. 1 und 2 und § 110 Abs. 1 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft…