Die Österreichische Zahnärztekammer ist im übertragenen Wirkungsbereich an die Weisungen des/der Bundesministers/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen gebunden.
Rückverweise
ZÄKG · Zahnärztekammergesetz
§ 108 Aufsichtsrecht
…vorzulegen. (3) Die Organe der Österreichischen Zahnärztekammer und der Landeszahnärztekammern sind von der Aufsichtsbehörde ihrer Funktion zu entheben, wenn sie 1. Weisungen (§§ 106 f) nicht befolgen, 2. ihre Aufgaben vernachlässigen oder 3. beschlussunfähig werden. Im Fall der Z 3 hat der/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit…