ZÄKG
Gliederung
Die Österreichische Zahnärztekammer ist im übertragenen Wirkungsbereich an die Weisungen des/der Bundesministers/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen gebunden.
§ 106 ZÄKG · ZÄKG · Zahnärztekammergesetz
§ 106 Weisungsrecht
…§ 106. Die Österreichische Zahnärztekammer ist im übertragenen Wirkungsbereich an die Weisungen des/der Bundesministers/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen gebunden.…
§ 108 Aufsichtsrecht
…vorzulegen. (3) Die Organe der Österreichischen Zahnärztekammer und der Landeszahnärztekammern sind von der Aufsichtsbehörde ihrer Funktion zu entheben, wenn sie 1. Weisungen ( §§ 106 f) nicht befolgen, 2. ihre Aufgaben vernachlässigen oder 3. beschlussunfähig werden. Im Fall der Z 3 hat der/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit…
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