ZÄG
Gliederung
(1) Personen,
1.die die Berufseinstellung gemäß § 43 mitgeteilt haben,
2.denen die Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs gemäß § 45 entzogen wurde oder
3.denen die Berufsausübung gemäß §§ 46 f untersagt wurde,
sind verpflichtet, den Zahnärzteausweis sowie eine gemäß
ausgestellte Bescheinigung der Österreichischen Zahnärztekammer unverzüglich abzuliefern.
(2) Sofern der Verpflichtung gemäß Abs. 1 nicht nachgekommen wird, hat die nach dem letzten Berufssitz, Dienstort oder Wohnsitz zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Österreichischen Zahnärztekammer den Zahnärzteausweis sowie die Bescheinigung gemäß § 31 Abs. 4 zwangsweise einzuziehen und der Österreichischen Zahnärztekammer zu übersenden.
§ 49 ZÄG · ZÄG · Zahnärztegesetz
§ 49 Einziehung des Zahnärzteausweises
…§ 49. (1) Personen, 1. die die Berufseinstellung gemäß § 43 mitgeteilt haben, 2. denen die Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs gemäß § 45…
§ 89 Strafbestimmungen
… 1, § 37, § 38, § 39, § 43 Abs. 1, § 44 Abs. 1, § 49 Abs. 1, § 50a Abs. 2, § 50e Abs. 1 bis 4, § 54 Abs. 2 und 3…
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