(1) Die Österreichische Zahnärztekammer als Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO hat die Anmeldungen für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs entgegenzunehmen und eine elektronische Liste der zur Berufsausübung berechtigten Angehörigen des zahnärztlichen Berufs (Zahnärzteliste) zu führen.
(2) Die Zahnärzteliste hat folgende Daten zu enthalten:
1. Eintragungsnummer;
2. Vor- und Familiennamen, gegebenenfalls Geburtsname;
2a. akademischer Grad;
2b. Geschlecht;
3. Geburtsdatum und Geburtsort;
4. Staatsangehörigkeit;
5. Nachweis der abgeschlossenen zahnmedizinischen oder bei partiellem Berufszugang (§ 9 Abs. 1a) entsprechenden Hochschulausbildung;
6. Hauptwohnsitz;
5a. Nachweis der fachzahnärztlichen Qualifikation für Kieferorthopädie;
7. Zustelladresse;
8. Berufssitze, Dienstorte oder bei Wohnsitzzahnärzten Wohnsitz einschließlich der beabsichtigten Tätigkeit;
9. Ordinationstelefonnummer und E-Mail-Adresse;
10. Beginn und Ende der zahnärztlichen Tätigkeit;
11. Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen;
12. Amtstitel, verliehene Titel und ausländische Titel und Würden samt Nachweis der Berechtigung zu deren Führung;
13. auf die gegenwärtige zahnärztliche Verwendung hinweisende Zusätze;
14. von der Österreichischen Zahnärztekammer verliehene oder anerkannte Diplome über die erfolgreiche Absolvierung einer fachlichen Fort- oder Weiterbildung;
15. Verträge mit Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten;
16. Einstellung, Unterbrechung, Entziehung, Untersagung, Einschränkung und Wiederaufnahme der Berufsausübung;
17. Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Gruppenpraxen sowie Beginn und Ende der Beteiligung an einer solchen;
18. Beginn und Ende einer zahnärztlichen Nebentätigkeit;
(Anm.: Z 19 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 57/2008)
(3) Die unter Abs. 2 Z 1 bis 2a sowie 8 bis 18 angeführten Daten sind öffentlich. Jeder ist berechtigt, in den öffentlichen Teil der Zahnärzteliste Einsicht zu nehmen sowie gegen Kostenersatz Kopien zu erhalten.
(4) Angehörige des zahnärztlichen Berufs können darüber hinaus
1. zahnmedizinische Tätigkeitsbereiche,
2. sonstige die Berufsausübung betreffende besondere Kenntnisse und Fertigkeiten sowie
3. über die Ordinationstelefonnummer hinausgehende Kommunikationseinrichtungen
in die Zahnärzteliste eintragen lassen. Diese Daten dürfen bei Auskünften aus der Zahnärzteliste bekannt gegeben sowie in Zahnärzteverzeichnissen veröffentlicht werden.
(5) Die Zahnärzteliste ist nach
1. Angehörigen des zahnärztlichen Berufs mit vollem Berufszugang,
1a. Angehörige des zahnärztlichen Berufs gemäß Z 1 mit fachzahnärztlicher Qualifikation für Kieferorthopädie (§ 42a),
2. Angehörigen des zahnärztlichen Berufs mit partiellem Berufszugang (§ 9 Abs. 1a),
3. Angehörigen des Dentistenberufs und
4. außerordentlichen Kammermitgliedern
zu gliedern.
(6) Die Daten gemäß Abs. 2 sind bis zum Ablauf von 20 Jahren nach der Streichung aus der Zahnärzteliste aufzubewahren.
Rückverweise
ZÄG · Zahnärztegesetz
§ 11 Führung der Zahnärzteliste
…Zustelladresse; 8. Berufssitze, Dienstorte oder bei Wohnsitzzahnärzten Wohnsitz einschließlich der beabsichtigten Tätigkeit; 9. Ordinationstelefonnummer und E-Mail-Adresse; 10. Beginn und Ende der zahnärztlichen Tätigkeit; 11. Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen; 12. Amtstitel, verliehene Titel und ausländische Titel und Würden samt Nachweis der Berechtigung zu deren Führung; 13. auf die gegenwärtige zahnärztliche Verwendung…
§ 64 Niederlassungsgenehmigungen
…Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fortzusetzen und abzuschließen. (3) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren betreffend die Zurücknahme der Niederlassungsgenehmigung gemäß § 11 DentG sind von der Österreichischen Zahnärztekammer als Verfahren betreffend die Entziehung der Berechtigung zur Ausübung des Dentistenberufs nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fortzusetzen und abzuschließen…
§ 70 Führung von Bezeichnungen
…erfolgreiche Absolvierung einer fachlichen Fortbildung als Zusätze zur Berufsbezeichnung gemäß § 5 Abs. 3 Z 2 zu führen und gemäß § 11 Abs. 2 Z 14 in die Zahnärzteliste eintragen zu lassen. (2) Angehörige des zahnärztlichen Berufs, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses…
§ 2a Datenverarbeitung
…Information über gefälschte Berufsqualifikationen (§ 9 Abs. 5 und § 78 Abs. 3), 2. der Führung der Zahnärzteliste (§§ 11 ff.), 3. der Information über die Sperre der Ordinationsstätte (§ 36 Abs. 4), 4. der Information über Berufseinstellung, Entziehung und Wiedererteilung von Berufsberechtigungen…
GTelG 2012 · Gesundheitstelematikgesetz 2012
§ 9 eHealth-Verzeichnisdienst (eHVD)
…dem eHVD erfolgt: 1. durch laufende elektronische Übermittlung aus: a) der Ärzteliste gemäß § 27 ÄrzteG 1998, b) der Zahnärzteliste gemäß § 11 ZÄG, c) dem Hebammenregister gemäß § 42 des Hebammengesetzes, BGBl. Nr. 310/1994, d) dem Apothekenverzeichnis gemäß § 2 Abs. 4 Z…
ÄrzteG 1998 · Ärztegesetz 1998
§ 109
…im Sinne des Abs. 1 sind Tätigkeiten gemäß §§ 45 bis 47 dieses Bundesgesetzes sowie gemäß §§ 27 bis 29 ZÄG, aufgrund derer die Eintragung in die Ärzteliste oder Zahnärzteliste erfolgt ist. Keine Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 stellen Nebentätigkeiten gemäß § 29…