Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bis spätestens 22. Dezember 2004 im Rahmen des Wasserinformationssystems Austria (§ 59), gegliedert nach Planungsräumen, ein Verzeichnis der Schutzgebiete zu erstellen, regelmäßig zu überarbeiten und zu aktualisieren (§ 59 Abs. 9). Dieses Verzeichnis enthält
1. Oberflächenwasser- und Grundwasserkörper, die für die Entnahme von Wasser für den menschlichen Gebrauch genutzt werden und die durchschnittlich mehr als 10 m 3 täglich liefern oder mehr als 50 Personen bedienen oder für eine solche künftige Nutzung bestimmt sind, sowie gemäß §§ 34, 35 als Wasserschutzgebiete ausgewiesene Gebiete;
2. Gebiete, die auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften zum Schutz wirtschaftlich bedeutender aquatischer Arten ausgewiesen wurden;
3. Gebiete, die auf Grund von landesgesetzlichen Bestimmungen in Umsetzung der Richtlinie (EWG) Nr. 92/43 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S 7 und der Richtlinie (EWG) Nr. 79/409 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 103 vom 25. April 1979, S 1 ausgewiesen wurden, sofern die Erhaltung oder Verbesserung des Wasserzustandes einen wichtigen Faktor für diesen Schutz darstellt.
4. nährstoffsensible Gebiete, sofern sie gemäß Richtlinie (EWG) Nr. 91/271 über die Behandlung von kommunalem Abwasser, ABl. Nr. L 135 vom 30. Mai 1991, S 40 als empfindliche Gebiete bzw. gemäß Richtlinie (EWG) Nr. 91/676 über den Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen, ABl. Nr. L 375 vom 31. Dezember 1991, S 1 als gefährdete Gebiete ausgewiesen wurden;
5. Gewässer, die im Rahmen des Bäderhygienegesetzes in Umsetzung der RL 76/160/EWG ausgewiesen wurden.
Rückverweise
WRG 1959 · Wasserrechtsgesetz 1959
§ 55j Bestimmung der Gebiete mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko
…nationaler oder internationaler Bedeutung, c) Anlagen, die in Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU genannte industrielle Tätigkeiten durchführen, d) Schutzgebiete gemäß § 59b Z 1, Z 3 und Z 5 oder e) Kulturerbegüter von nationaler oder internationaler Bedeutung bestehen oder in Zukunft aufgrund konkreter Widmungen…
§ 30d Ziele für Schutzgebiete
…unbeschadet der §§ 30e, 30f und 104a – bis 22. Dezember 2015 zu erreichen: 1. In Gebieten mit Wasserentnahmen gemäß § 59b Abs. 1 Z 1 sowie 2. in nährstoffsensiblen Gebieten, sofern solche gemäß § 55p in Umsetzung der Richtlinie (EWG) Nr. 91…
§ 55k Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten
…betroffenen Gebiet; 3. Anlagen, die in Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU genannte industrielle Tätigkeiten durchführen, und potenziell betroffene Schutzgebiete gemäß § 59b Z 1, 3 und 5; 4. Gebiete, in denen Hochwasser mit hohem Feststoffgehalt oder murartige Hochwasserereignisse auftreten können; 5. Informationen über andere als in…
§ 55m Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Erstellung von Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplänen und Hochwasserrisikomanagementplänen
…Planes; 3. die Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden; 4. alle derzeit für den Plan relevanten Umweltprobleme, insbesondere ausgewiesene Schutzgebiete gemäß § 59b; 5. internationale und nationale Umwelt(schutz)ziele, die für den Plan von Bedeutung sind sowie deren Berücksichtigung bei der Planausarbeitung; 6. voraussichtliche erhebliche Umweltauswirkungen, einschließlich…
QZV Chemie GW · Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser
§ 5 Kriterien für die Beurteilung der Einhaltung von Schwellenwerten in Grundwasserkörpern
…wird, ist nach den dafür in Betracht kommenden Bestimmungen des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989, einzuschreiten. Für den erforderlichen Schutz der gemäß § 59b Abs. 1 Z 1 WRG 1959 ermittelten Grundwasserkörper sind Maßnahmen zu setzen, um eine Verschlechterung deren Qualität zu verhindern und so den für die Gewinnung von Trinkwasser erforderlichen Umfang der Aufbereitung…