BundesrechtBundesgesetzeWasserrechtsgesetz 1959DRITTER ABSCHNITT Von der nachhaltigen Bewirtschaftung, insbesondere vom Schutz und der Reinhaltung der Gewässer§ 31c

§ 31cSonstige Vorsorge gegen Wassergefährdung

In Kraft seit 19. Juni 2013
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