(1) Die Aufsicht über Gewässer und Wasseranlagen (Gewässeraufsicht) erstreckt sich auf
1. die Einhaltung der Rechtsvorschriften sowie der im Einzelnen für Wasserbenutzungsanlagen (§§ 9, 10), einschließlich der nach § 32 bewilligten Anlagen, getroffenen Vorschreibungen (Gewässerpolizei);
2. den Zustand, insbesondere den hydromorphologischen Zustand der Gewässer, Ufer und Überschwemmungsgebiete, einschließlich der nach §§ 38, 40 und 41 bewilligten Anlagen und der zum öffentlichen Wassergut gehörenden Grundstücke (Gewässerzustandsaufsicht);
3. die Reinhaltung und den Schutz der Gewässer, insbesondere die Überprüfung des ökologischen und chemischen Zustandes der Gewässer (ökologische und chemische Gewässeraufsicht);
4. den Schutz des Grundwassers, insbesondere in Grundwasserschongebieten, bei Heilquellen, Sand- und Schottergruben;
5. Tätigkeiten gemäß § 59g. Die Kosten hierfür trägt der Verursacher. In Bezug auf die Kostentragung findet § 76 AVG Anwendung.
6. Tätigkeiten betreffend regelmäßiger Überprüfung von Begrenzungen beziehungsweise Eingriffen (§ 55e Abs. 1 Z 3 bis 7 in Verbindung mit § 133 Abs. 6). Die Kosten hierfür trägt der Wasserberechtigte bzw. der Inhaber einer in Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen erteilten Genehmigung. In Bezug auf die Kostentragung findet § 76 AVG Anwendung.
(2) Gewässerstrecken in Gebieten dichter Besiedlung, zahlreicher Wasseranlagen oder häufiger Überschwemmungen sind einer Beschau zu unterziehen. § 133 Abs. 6 gilt sinngemäß. Die Beschau hat der Landeshauptmann durchzuführen oder nachgeordnete Behörden, sonst in Betracht kommende Dienststellen, Wasserverbände oder Wassergenossenschaften damit zu betrauen. Eine Beschau kann, wenn notwendig, auch auf Antrag eines Beteiligten durchgeführt werden.
(3) Die Beschau ist so durchzuführen (§ 133), dass sie den nötigen Überblick über den Zustand des Gewässers und seiner Ufer, der vorhandenen Schutz- und Regulierungsbauten, Wasserbenutzungs- und sonstigen Wasseranlagen, einschließlich der in § 38 erwähnten, sowie über die Reinhaltung des Gewässers vermittelt. Die Verständigung von der Beschau hat in sinngemäßer Anwendung der §§ 131 Abs. 4 und 133 Abs. 1 zu erfolgen. Das Ergebnis der Beschau ist schriftlich festzuhalten.
(4) Bei Anlagen oder Anlagentypen, die – in Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU – durch einen Umweltinspektionsplan abgedeckt sind, hat die Gewässeraufsicht sowie die Beschau in Abstimmung mit auf der Grundlage dieses Planes aufgestellten Umweltinspektionsprogrammen zu erfolgen. Die Gewässeraufsicht ist bei der Erstellung der Programme beizuziehen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung die im Rahmen einer Umweltinspektion zu prüfenden Inhalte und Kriterien betreffend Emissionen und Auswirkungen dieser Anlagen auf Gewässer festlegen. Diese Daten sind Bestandteil des Wasserinformationssystems (§ 59).
Rückverweise
WRG 1959 · Wasserrechtsgesetz 1959
§ 130 Umfang der Aufsicht.
(1) Die Aufsicht über Gewässer und Wasseranlagen (Gewässeraufsicht) erstreckt sich auf 1. die Einhaltung der Rechtsvorschriften sowie der im Einzelnen für Wasserbenutzungsanlagen (§§ 9, 10), einschließlich der nach § 32 bewilligten Anlagen, getroffenen Vorschreibungen (Gewässerpolizei); 2. den Zust…
§ 133 Durchführung der Aufsichtstätigkeit.
…Messungen und Untersuchungen sowie der Entnahme von Wasserproben finden die Bestimmungen des § 72 sinngemäß Anwendung. (4) Bei Durchführung der Aufsicht nach § 130 Z 2 einschließlich der Überwachung von Sand- und Schotterentnahmen aus Gewässern ist die für die bauliche Betreuung des Gewässers zuständige Stelle heranzuziehen. Für die…
EG-K 2013 · Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen
§ 16 Anwendung anderer Verwaltungsvorschriften des Bundes
…die von anderen Verwaltungsvorschriften erfassten Gebiete beizuziehen. Die Genehmigung gilt auch als entsprechende Genehmigung nach den anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes. Die Mitanwendung der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, bezieht sich auf folgende mit Errichtung, Betrieb und Änderung der Anlage verbundene Maßnahmen: a) Wasserentnahmen für Feuerlöschzwecke (§§…
WaStG · Wasserstraßengesetz
§ 10 Unternehmensgegenstand – Aufgaben
…59 Abs. 6, 59c Abs. 4 und 59i Abs. 4 WRG 1959 sowie Mitwirkungspflichten bei der Gewässeraufsicht gemäß §§ 130 ff WRG 1959. Für diese Aufgaben besteht Betriebspflicht, die unter dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Aufgabenabwicklung zu erfüllen ist. (3) Die Gesellschaft ist zu allen Leistungen, Geschäften und…