§ 51 Meldung an die EBA
In Kraft seit 01. Februar 2023
Up-to-date
Die FMA hat die EBA über alle Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 4 oder verhängten Verwaltungsstrafen gemäß § 49 sowie über alle gegen diese Maßnahmen und Sanktionen eingelegten Rechtsmittel und deren Ausgang zu informieren.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden