WPFG
Gliederung
8. Abschnitt Meldungen von Wertpapierfirmen und Veröffentlichungspflicht der FMA
§ 48 Veröffentlichungspflicht der FMA
(1) Die FMA hat im Internet die folgenden Angaben zu veröffentlichen:
1. Den Wortlaut dieses Bundesgesetzes sowie sämtlicher Verordnungen und allgemeiner Empfehlungen, die gemäß diesem Bundesgesetz verabschiedet wurden;
2.die Art und Weise, wie die in der Richtlinie (EU) 2019/2034 und der Verordnung (EU) 2019/2033 eröffneten Optionen und Wahlrechte genutzt werden;
3.die allgemeinen Kriterien und Methoden, die sie bei der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung gemäß § 25 anwendet;
4.aggregierte statistische Daten zu zentralen Aspekten der Anwendung dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2019/2033, einschließlich Angaben zu Anzahl und Art der gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 ergriffenen Aufsichtsmaßnahmen und der gemäß § 49 verhängten Verwaltungssanktionen.
(2) Die gemäß Abs. 1 veröffentlichten Angaben müssen so umfassend und genau sein, dass sie einen aussagekräftigen Vergleich mit den Vorschriften in anderen Mitgliedstaaten ermöglichen.
(3) Die Angaben sind in einem festgelegten Format zu veröffentlichen und regelmäßig zu aktualisieren. Sie müssen über eine einzige Zugangsadresse abrufbar sein.
§ 48 WPFG · WPFG · Wertpapierfirmengesetz
§ 48 Veröffentlichungspflicht der FMA
…§ 48. (1) Die FMA hat im Internet die folgenden Angaben zu veröffentlichen: 1. Den Wortlaut dieses Bundesgesetzes sowie sämtlicher Verordnungen und allgemeiner Empfehlungen, die gemäß diesem…
§ 1 Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz legt Vorschriften für folgende Bereiche fest: 1. Das Anfangskapital von Wertpapierfirmen; 2. die Aufsichtsbefugnisse und Instrumente für die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen durch die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) nach diesem Bundesgesetz und der Verordnung (E…
§ 4 Ermessensspielraum der FMA bei der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf bestimmte Wertpapierfirmen
§ 4. (1) Die FMA kann anordnen, dass eine Wertpapierfirma, die Handel für eigene Rechnung gemäß § 1 Z 3 lit. c WAG 2018 oder die Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung gemäß § 1 Z 3 lit. f WAG 2018 betreibt und dere…
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