WPFG
Gliederung
8. Abschnitt Meldungen von Wertpapierfirmen und Veröffentlichungspflicht der FMA
§ 47 Meldungen von Wertpapierfirmen
Rückverweise
(1) Unbeschadet der Meldeverpflichtungen gemäß den Art. 54 und 55 der Verordnung (EU) 2019/2033 haben Wertpapierfirmen unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres Meldungen gemäß der nach Abs. 3 erlassenen Verordnung zu übermitteln.
(2) Abweichend von Abs. 1 haben kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirmen gemäß Art. 12 der Verordnung (EU) 2019/2033 einen Jahresbericht vorzulegen.
(3) Die FMA hat Meldestichtage, Gliederungen, Art der Übermittlung und Inhalte der Meldungen und die Meldeintervalle gemäß Abs. 1 und 2 durch Verordnung festzusetzen und dabei die europaweit vereinheitlichten Meldeinhalte, Intervalle und Stichtage der technischen Regulierungsstandards gemäß der Verordnung (EU) 2019/2033 und deren Anwendungsbereich zu berücksichtigen.
§ 47 WPFG · WPFG · Wertpapierfirmengesetz
§ 47 Meldungen von Wertpapierfirmen
…§ 47. (1) Unbeschadet der Meldeverpflichtungen gemäß den Art. 54 und 55 der Verordnung (EU) 2019/2033 haben Wertpapierfirmen unverzüglich nach Ablauf eines jeden…
§ 52 Übergangsbestimmungen
…kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirmen gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht anzuwenden. 2. (zu § 47 ) Wertpapierfirmen haben die Meldungen gemäß § 47 und den Art. 54 und 55 der Verordnung (EU) 2019/2033 , welche Meldezeiträume zwischen…