Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter der Landeskammer. Ihm obliegen folgende Aufgaben:
1. die Leitung der Landeskammer,
2. die Überwachung der Geschäftsführung und
3. die Beurkundung und Vollziehung der Beschlüsse der Organe der Landeskammer und die Fertigung der von der Landeskammer ausgehenden Schriftstücke grundsätzlichen Inhalts gemeinsam mit dem Direktor oder dessen Stellvertreter.
Rückverweise
WKG · Wirtschaftskammergesetz 1998
§ 45 Organe
…1) Organe der Fachgruppe sind: 1. der Obmann, 2. der Ausschuss und 3. die Fachgruppentagung. (2) Die Bestimmung des § 22 gilt sinngemäß für den Obmann. (3) Dem Ausschuss obliegt die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit der Fachgruppentagung oder des Obmannes fallen…
§ 29 Direktor
…der ausschließlichen Leitung und Verantwortung eines Stellvertreters übertragen werden. (4) Der Direktor oder seine Stellvertreter zeichnen gemeinsam mit dem Präsidenten nach Maßgabe des § 22 die Ausfertigungen der Landeskammer und allein insbesondere jene Ausfertigungen der Kammerdirektion, welche die im § 28 Abs. 3 angeführten Angelegenheiten betreffen. (5) Der…
§ 48 Organe
…1) Organe des Fachverbandes sind: 1. der Obmann und 2. der Ausschuss. (2) Für den Obmann gilt die Bestimmung des § 22 sinngemäß. (3) Dem Fachverbandsausschuss gehören jedenfalls die Obmänner der entsprechenden Fachgruppen (die Vorsitzenden der Fachvertreter) an. (4) Dem Ausschuss obliegt die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten…