(1) Organe der Fachgruppe sind:
1. der Obmann,
2. der Ausschuss und
3. die Fachgruppentagung.
(2) Die Bestimmung des § 22 gilt sinngemäß für den Obmann.
(3) Dem Ausschuss obliegt die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit der Fachgruppentagung oder des Obmannes fallen.
(4) Die Fachgruppentagung besteht aus allen Mitgliedern der Fachgruppe.
(5) Folgende Angelegenheiten fallen in die Zuständigkeit der Fachgruppentagung:
1. grundsätzliche Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Fachgruppe,
2. Erlassung der Geschäftsordnung nach Maßgabe des § 58 Abs. 3,
3. Beschlussfassung über Grundumlage und über Gebühren für Sonderleistungen,
4. Beschlussfassung über den Voranschlag und Rechnungsabschluss,
5. Angelegenheiten, die eine über den Voranschlag hinausgehende Belastung des Haushalts nach sich ziehen, sofern hiefür nicht der Obmann oder der Fachgruppenausschuss zuständig ist und
6. Errichtung und Förderung von Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtungen.
Rückverweise
WKG · Wirtschaftskammergesetz 1998
§ 65 Delegierung
…Aufgaben der Fachgruppentagung an den Fachgruppenausschuss ist jeweils bis zur Dauer einer Funktionsperiode zulässig. (5) Eine Delegierung der Beschlussfassung über die Grundumlage gemäß § 45 Abs. 5 Z 3 sowie § 48 Abs. 4 Z 3 ist nicht zulässig. (6) Die Delegierung der Beschlussfassung über…
§ 14 Fachorganisationen
…übertragen, der sich in dem betreffenden Bundesland eigener Organe (Fachvertreter) zu bedienen hat. Diesen Organen stehen die gleichen Befugnisse zu, wie sie im § 45 Abs. 3 für den Fachgruppenausschuss festgelegt sind. Die Mitglieder des Fachverbandes in einem Bundesland, für die in diesem Bundesland keine Fachgruppe errichtet ist, bilden…