(1) Organe des Fachverbandes sind:
1. der Obmann und
2. der Ausschuss.
(2) Für den Obmann gilt die Bestimmung des § 22 sinngemäß.
(3) Dem Fachverbandsausschuss gehören jedenfalls die Obmänner der entsprechenden Fachgruppen (die Vorsitzenden der Fachvertreter) an.
(4) Dem Ausschuss obliegt die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit des Obmannes fallen.
Hiezu gehören insbesondere:
1. grundsätzliche Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches des Fachverbandes,
2. Erlassung der Geschäftsordnung nach Maßgabe des § 58 Abs. 3,
3. Beschlussfassung über die Grundumlage gemäß § 123 Abs. 5,
4. Beschlussfassung über Gebühren für Sonderleistungen,
5. Beschlussfassung über den Voranschlag und Rechnungsabschluss und
6. Angelegenheiten, die eine über den Voranschlag hinausgehende Belastung des Haushalts nach sich ziehen, sofern hiefür nicht der Obmann zuständig ist.
Rückverweise
WKG · Wirtschaftskammergesetz 1998
Art. 4 § 6 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 78/2006, zu BGBl. I Nr. 103/1998)
…78/2006 laufenden Funktionsperiode zwei oder mehrere Fachverbände zusammengeschlossen, bilden die bisherigen Fachverbandsausschüsse bis zum Ende der Funktionsperiode den Fachverbandsausschuss im Sinne des § 48 Abs. 1 Z 2 WKG; dabei ist ein Überschreiten der Anzahl an höchstzulässigen Ausschussmitgliedern von 32 zulässig. (2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß für die Fachgruppenausschüsse (Fachvertreter…
Art. 5 § 4 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 78/2006, zu den §§ 15, 36, 43, 48 und 65, BGBl. I Nr. 103/1998)
…der Absätze 6 und 7, § 36 Absatz 3 Z 13 und 14 sowie Absatz 4, § 43 Absatz 1, § 48 Absatz 4 und § 65 Absatz 4 und 5 sowie die Neubezeichnung der Absätze 6 bis 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. …
§ 65 Delegierung
…Dauer einer Funktionsperiode zulässig. (5) Eine Delegierung der Beschlussfassung über die Grundumlage gemäß § 45 Abs. 5 Z 3 sowie § 48 Abs. 4 Z 3 ist nicht zulässig. (6) Die Delegierung der Beschlussfassung über den Voranschlag und den Rechnungsabschluss an ein Einzelorgan ist nicht…
Art. 4 § 5 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 78/2006, zu BGBl. I Nr. 103/1998)
…Die Spartenkonferenzen gemäß der §§ 26 und 38 und die Fachverbandsausschüsse gemäß § 48 bleiben bis zum Ende der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2006 laufenden Funktionsperiode in der bisherigen…