(1) Zur Behandlung von Angelegenheiten, die verschiedene Organisationen der gewerblichen Wirtschaft (Bundeskammer, Landeskammern, Fachverbände, Fachgruppen) gemeinsam berühren, können Arbeitsgemeinschaften errichtet werden.
(2) Die Bildung von Arbeitsgemeinschaften und die erstmalige Festlegung ihrer Satzung erfolgt auf Grund eines Beschlusses der betreffenden Organisation oder auf Grund übereinstimmender Beschlüsse mehrerer betreffender Organisationen. Die Satzung der Arbeitsgemeinschaft bedarf der Genehmigung der Bundeskammer, wenn daran sie selbst oder zumindest ein Fachverband, mehrere Landeskammern oder Fachgruppen mehrerer Landeskammern beteiligt sind, sonst der Genehmigung der betreffenden Landeskammer.
(3) Die Arbeitsgemeinschaft hat Rechtspersönlichkeit. Innerhalb ihres satzungsgemäßen Wirkungsbereichs hat sie das Recht, Vermögen zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen. Ihr kommt nicht das Recht zu, Umlagen vorzuschreiben.
(4) Die Satzung einer Arbeitsgemeinschaft hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
1. den Namen,
2. den Sitz,
3. den Zweck und die Ziele der Arbeitsgemeinschaft,
4. die für die Verwirklichung des Zweckes der Arbeitsgemeinschaft vorgesehenen Tätigkeiten und Einrichtungen,
5. die Organe, deren Bestellung (Wahl), Zuständigkeiten sowie die Erfordernisse einer gültigen Beschlussfassung und
6. die Aufbringung der erforderlichen finanziellen Mittel.
(5) Die Satzung der Arbeitsgemeinschaft hat jedenfalls ein Leitungsorgan und eine Generalversammlung vorzusehen.
(6) Änderungen der Satzung sind vom zuständigen Organ zu beschließen und bedürfen einer Genehmigung gemäß Abs. 2.
(7) Die Satzung einer Arbeitsgemeinschaft kann vorsehen, unter welchen Voraussetzungen Kammermitglieder, sonstige physische und juristische Personen sowie andere Rechtsträger als Mitglieder auf deren Antrag aufgenommen werden können, wenn sie bereit sind, die Ziele der Arbeitsgemeinschaft zu unterstützen.
(8) Arbeitsgemeinschaften sind berechtigt, Anträge an die zuständigen Kammerorgane zu stellen.
(9) Die gemäß Abs. 2 zur Genehmigung der Satzung zuständige Kammer hat die Rechtmäßigkeit der Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaft zu beaufsichtigen und ist berechtigt, rechtswidrige Beschlüsse ihrer Organe aufzuheben. Für die Gebarung der Arbeitsgemeinschaften gelten die Grundsätze des § 131.
Rückverweise
WKG · Wirtschaftskammergesetz 1998
§ 16 Arbeitsgemeinschaften
(1) Zur Behandlung von Angelegenheiten, die verschiedene Organisationen der gewerblichen Wirtschaft (Bundeskammer, Landeskammern, Fachverbände, Fachgruppen) gemeinsam berühren, können Arbeitsgemeinschaften errichtet werden. (2) Die Bildung von Arbeitsgemeinschaften und die erstmalige Festlegung ihr…
§ 55 Allgemeine Bestimmungen
…1) Das gesamte Personal der nach diesem Bundesgesetz errichteten Organisationen der gewerblichen Wirtschaft bildet einen einheitlichen Körper. Fachorganisationen und Arbeitsgemeinschaften gemäß § 16 ist es untersagt, eigenständig und direkt Personal einzustellen oder Arbeitskräfteüberlasser in Anspruch zu nehmen. (2) Soweit sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt, unterstehen…
Art. 2 § 1 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 153/2001, zu BGBl. I Nr. 103/1998)
…dieses Bundesgesetzes bestehende Verordnungen (Satzungen), die auf Grund des Handelskammergesetzes, BGBl. Nr. 182/1946, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 661/1994, oder des Wirtschaftskammergesetzes 1998, BGBl. I Nr. 103/1998, erlassen wurden, bleiben aufrecht, soweit sie nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes stehen. Die im Zeitpunkt…
§ 60 Sitzungen
…seine Stellvertreter sind berechtigt, an den Sitzungen sämtlicher Organe der Landeskammer und der Fachgruppen (Fachvertretungen) sowie der von der Landeskammer beaufsichtigten Arbeitsgemeinschaften gemäß § 16 mit beratender Stimme teilzunehmen. Den Sitzungen des Präsidiums, des Erweiterten Präsidiums der Landeskammer und des Wirtschaftsparlaments der Landeskammer ist der Direktor, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter…