BundesrechtBundesgesetzeWirtschaftskammergesetz 19983. Hauptstück Wahlen9. Abschnitt Wirtschaftsparlament, Erweitertes Präsidium und Präsidium der Bundeskammer§ 114

§ 114 Bestellung weiterer Mitglieder des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer

In Kraft seit 11. Januar 2012
Up-to-date
§ 114 Bestellung weiterer Mitglieder des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer — WKG | GesetzeFinden.at